Dass Rauchen langfristig der Gesundheit schadet, wissen auch die Raucher selbst. Ein Schüler, der in einer Pause zum Rauchen in den nahe seiner Schule gelegenen Stadtpark ging, musste allerdings erfahren, dass Rauchen auch unmittelbar schmerzhafte Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Aufgrund eines Unwetters an jenem Tag brach im Park ein Ast an einem Baum ab und traf den Schüler an Kopf und Körper. Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Während das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht darin einen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Unfall (vergleichbar einem Arbeitsunfall) gesehen hatte, lehnten Landesozialgericht und in letzter Instanz das Bundessozialgericht (mit Urteil vom 22.06.2022; Az.: B 2 U 20/20 R) den Anspruch des klagenden Schülers ab. Der Aufenthalt im Stadtpark stand nicht unter Versicherungsschutz. Der Stadtpark könne nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden. Die Schule sei für den Park und die Sicherheit dort weder verantwortlich, noch könne sie darauf Einfluss nehmen. Ihre Zuständigkeit ende, wie die Aufsichtspflicht, am Schultor.