Arbeitsrecht: Betrug bei der Zeiterfassung

Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig bei der Arbeitszeit betrügt, ist eine ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen im Fall einer Klägerin, die regelmäßig Raucherpausen machte, ohne sich am Zeiterfassungsgerät ab- und wieder anzumelden (Urteil vom 03.05.2022; Az.: 1 Sa 18/21).

Aufgrund einer entsprechenden Dienstvereinbarung war bei jedem Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes „Kommen“ oder „Gehen“ zu buchen, dies ausdrücklich auch bei Pausen. Anfang Januar 2019 wurden bei einer Angestellten Unregelmäßigkeiten festgestellt. Teilweise mehrmals am Tag hatte sie Zigarettenpausen nicht erfasst.

Der Frau wurde gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht argumentierte sie, die Kündigung sei unverhältnismäßig, weil sie nicht zuvor abgemahnt worden sei.

Das LAG bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung, nach der die ordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Es lägen „beharrliche Verstöße gegen Dokumentationspflichten und daraus folgend Arbeitszeitbetrug“ vor. Es handele sich um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung und diese habe unter dem Gesichtspunkt des Arbeitszeitbetrugs sogar strafrechtliche Relevanz. Trotz des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, durch das vorsätzliche Nichterfassen von Pausenzeiten betrogen zu werden. Die Revision wurde zugelassen.