Arbeitsrecht: Unterdurchschnittliche Leistung als Kündigungsgrund

Sie sind ein Dorn im Auge ihres Arbeitgebers und in der Regel sind auch ihre Kollegen genervt, die unter ihnen leiden. Denn was sogenannte Minderleister (Low Performer) liegen lassen, müssen oft andere für sie erledigen. Trotzdem ist es schwer, in solchen Fällen ein absichtliches Verhalten nachzuweisen. Denn der betroffene Arbeitnehmer macht meistens ein eingeschränktes persönliches Leistungsverhältnis geltend, auch wenn eigentlich nur Faulheit vorliegt.

Immerhin: Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nachweisbar weniger leistet als andere, kann das eine ordentliche Kündigung zur Folge haben. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. Mai dieses Jahres (Az. 4 Sa 548/21).

In dem Fall ging es um einen Kommissionierer in einem Großhandelslager. In der Betriebsvereinbarung war eine Basisleistung festgelegt, die mit dem Grundlohn vergütet wurde.  Der Arbeitnehmer erreichte in keinem Monat diese Basisleistung. Nach zwei erfolglosen Abmahnungen kündigte der Arbeitgeber ordentlich.

Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage. Der Arbeitgeber konnte aber die unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters belegen. Danach hatte der Kläger die Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg um mehr als ein Drittel unterschritten. Das Gericht hielt die Kündigung deshalb für gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer hätte seinerseits substantiiert darlegen müssen, weshalb er die Nachweise des Arbeitgebers anzweifelte. Die bloße Behauptung, er sei ständig benachteiligt worden, genügte dafür jedenfalls nicht.