Arbeitsrecht: Kündigung wegen Maskenverweigerns rechtens

Wer im Dienstleistungsbereich arbeitet und dabei Kundenkontakt hat, muss auf Anweisung des Arbeitgebers eine Maske tragen, um Infektionen mit dem Coronavirus vorzubeugen. Wenn sich Beschäftigte dagegen weigern, riskieren sie eine Kündigung. So hat das Arbeitsgericht Cottbus durch Urteil entschieden (Az.: 11 Ca 10390/20). Konkret ging es um eine Logopädin. Sie weigerte sich wiederholt, bei Therapiestunden mit Patienten eine Maske zu tragen. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht.

Die Logopädin klagte, hatte aber keinen Erfolg. Laut Arbeitsgericht war die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber sei sogar verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin das Tragen einer Maske anzuordnen.

Die Klägerin hatte zwar mehrere Atteste vorgelegt, um von der Maskenpflicht befreit zu werden. Diese ließ das Gericht aber nicht gelten. Aus einem Attest müsse hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegen der Maske zu erwarten seien. Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist. Das sei jeweils nicht der Fall gewesen.