Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen verspäteter Krankmeldung für unwirksam erklärt, weil sich die Beschäftigte in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden hatte (Az.: 10 Sa 625/23).
Arbeitnehmer müssen eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeigeber unverzüglich anzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss spätestens an dem daruf folgenden Tag ein ärztliches Attest über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorgelegt werden (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).
In dem vom LAG entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin am 18.07.2020 stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden, der Aufenthalt dort dauerte bis zum 18.09.2020. Spätestens am 10.08.2020 erhielt der Arbeitgeber von dem Aufenthalt Kenntnis. Am 11.08.2020 kündigte er der Mitarbeiterin fristlos.
Das LAG hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Beim Ausspruch der Kündigung sei der Arbeitgeber über die bestehende Arbeitsunfähigkeit informiert gewesen, es habe somit kein Verstoß gegen die Anzeigepflicht mehr bestanden. Außerdem habe die Arbeitnehmerin auch keine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, sondern lediglich eine Nebenpflicht. Eine Abmahnung wäre deshalb ausreichend gewesen.