Arbeitnehmer haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber in einem Zeugnis auch Dank für die geleistete Arbeit, Bedauern über das Ausscheiden und gute Wünsche für die Zukunft ausgespricht (Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21). Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Arbeitgeber diese Schlussformel zunächst im Zeugnis verwendet, sie aber streicht, nachdem der Arbeitnehmer eine Korrektur des Zeugnisses verlangt hat. Damit verstößt der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612 a BGB. Denn der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht deshalb benachteiligen, weil diese ihre Rechte zulässigerweise wahrnehmen (Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 22/272).