Der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz greift erst nach einer einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag die Klausel enthält: „Es wird keine Probezeit vereinbart“. So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.06.2019 entschieden (Az.: 15 Sa 4/19). Eine derartige Vereinbarung stelle lediglich klar, dass § 622 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Nach dieser Norm kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden.