Beschäftigte können Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit haben – zum Beispiel, wenn sie zuhause ihr krankes Kind pflegen müssen. Entsprechendes kann aber auch für die Betreuung von Großeltern gelten, wie das Arbeitsgericht Aachen mit Urteil vom 17.06.2021 entschieden hat (Az. 7 Ca 2748/20). Ein Beschäftigter verlangte, für die Pflege seiner Großmutter bezahlt freigestellt zu werden. Diese war gestürzt und benötigte Unterstützung. Der Arbeitgeber weigerte sich, weil die Großmutter keine nahe Angehörige sei. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Großeltern gelten demnach wie Geschwister als nahe Angehörige. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu pflegende Person in den Haushalt des Arbeitnehmers integriert ist. Im entschiedenen Fall lebten der Kläger und seine Großmutter zusammen im gleichen Haus und er war bei der Krankenkasse als ihr Betreuer registriert.