Arbeitsrecht: Benachteiligung wegen Behinderung?

Es gibt keine allgemeine Vermutung, dass die Ablehnung eines Bewerbers um einen Arbeitsplatz wegen dessen Schwerbehinderung erfolgte und deshalb eine Diskriminierung darstellt.

Mit entsprechender Begründung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München durch Urteil vom 10. Oktober 2022 (Az: 4 Sa 290/22) eine Klage auf Entschädigung in Höhe von 8.000 € abgewiesen, die ein Theologe und ehemaliger  Pfarrer angestrengt hatte. Er war mit seiner Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle in der Telefonseelsorge erfolglos geblieben.

Zwar sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen vor, wenn Bewerber beispielsweise wegen ihres Alters, ihrer Religion oder einer Behinderung von Arbeitgebern bei Stellenbesetzungen benachteiligt werden (§§ 1, 15 AGG). Die Benachteiligung muss vom Betroffenen auch nicht explizit nachgewiesen werden. Es genügt das Vortragen von Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung sprechen.

In der bloßen Behauptung des Klägers, er sei benachteiligt worden, erkannte das LAG aber noch keine hinreichenden Indizien für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der Arbeitgeber habe dagegen überzeugend dargelegt, aus welchen sachlichen Gründen (u.a. unzureichende Qualifikation) er dem Bewerber abgesagt habe.