Auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen eine frühere Kollegin das Arbeitsgericht und nicht die allgemeine Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei, dass der Streit in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien stehe und in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen seine Ursache finde, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 10.10.2022 (AZ: 8 Ta 94/22). Es komme nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse bei Klagerhebung noch bestehen.
Dem Verfahren zugrunde lagen Anschuldigungen einer Klinikärztin gegen einen Pflegedienstleiter wegen sexueller Belästigung weiblicher Beschäftigter. Hiergegen klagte der Mann auf Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz. Die Ärztin vertrat in dem arbeitsgerichtlichen Prozess die Auffassung, dass das Landgericht sachlich zuständig sei, weil der Kläger schon lange nicht mehr in dem Klinikum arbeite. Doch das LAG war anderer Meinung. Es gehe um Äußerungen und Handlungen des Klägers während seines Arbeitsverhältnisses mit dem Klinikum. Somit sei der Rechtsstreit überwiegend durch das damalige Arbeitsverhältnis bestimmt.