Arbeitsrecht: Keine einseitige Rücknahme einer Arbeitnehmerkündigung

Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 20 Jahren im Unternehmen hatte ein Arbeitnehmer im April 2021 spontan und daher nicht wohlüberlegt bei seinem Arbeitgeber gekündigt. Schon kurz danach bereute er diesen Schritt und er nahm die Kündigung per Email zurück. Etwas später erkundigte er sich wiederum per Email, ob die Geschäftsleitung die Rücknahme der Kündigung akzeptiert habe. Auf beide Mails bekam er keine Antwort.

Erst gut sieben Monate nach der Kündigung wurde der Mitarbeiter in die Personalabteilung einbestellt und ihm wurde mitgeteilt, dass es bei der von ihm ausgesprochenen Kündigung verbleibe. Das Arbeitsverhältnis ende zum 30.11.2021, bis dahin solle der Beschäftigte seinen Resturlaub nehmen.

Die hiergegen eingereichte Klage des Arbeitnehmers blieb letztlich ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Thüringen entschied mit Urteil vom 17. Januar 2023 (Az: 5 Sa 243/22), dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitnehmers vom 7. April 2021 wirksam und fristgemäß zum 30. November 2021 beendet wurde. Da das Arbeitsverhältnis mehr als 20 Jahre bestanden habe, sei gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB eine Kündigungsfrist von sieben Monaten, d.h. bis zum 30.11.2021, einzuhalten gewesen. Weder aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber ihn bis dahin weiterbeschäftigt hatte, noch aus sonstigem konkludenten Verhalten des Arbeitgebers könne der Kläger ableiten, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Da eine Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstelle, habe sie nach ihrem Zugang durch den Arbeitnehmer alleine nicht mehr zurückgenommen werden können.