Arbeitsrecht: Arbeitgeber darf Farbe der Arbeitsschutzkleidung bestimmen.

Ein Industriebetrieb kündigte einem langjährigen Mitarbeiter ordentlich zum 29.02.2024, weil dieser sich trotz zweier Abmahnungen weiterhin geweigert hatte, die allen in der Produktion tätigen Beschäftigten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung zu tragen, konkret eine in Signalfarbe (hier: rot) gehaltene Arbeitsschutzhose. Die von dem Beschäftigten erhobene Kündigungsschutzklage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt im Berufungsverfahren die Kündigung für gerechtfertigt (Az.: 3 SLa 224/24). Nach Meinung des Gerichts war der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis berechtigt, einheitliche Arbeitsschutzhosen in einer Signalfarbe vorzuschreiben. Dies diente zum einen der Arbeitssicherheit, unter anderem fuhren auch Gabelstapler durch den Produktionsbereich. Ein weiterer berechtigender Grund war das Wahren der Corporate Identity in den Werkshallen und die bessere Unterscheidbarkeit von eigenen Mitarbeitern und Externen. Demgegenüber konnte das hinsichtlich der Farbe abweichende ästhetische Empfinden des Klägers nicht entsprechend berücksichtigt werden. Die Interessenabwägung fiel zu seinen Ungunsten aus.