Sozialrecht: (kein) Wegeunfall bei Schulwegbegleitung

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat im Berufungsverfahren ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Stuttgart aufgehoben und den Unfall einer Mutter auf dem Weg zur Arbeit nicht als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anerkannt (Urteil vom 22.02.2024; L 10 U 3232/21). Die Klägerin hatte ihre zehnjährige Tochter ein Stück des Schulwegs begleitet, weil das Kind schon öfter belästigt worden war. Die Begleitung endete an einem verabredeten Treffpunkt mehrerer Schulkinder, die von dort den restlichen Weg zur Schule zusammen gingen. Auf ihrem weiteren Fußweg zur U-Bahn Haltestelle wurde die Mutter von einem Pkw erfasst und verletzt.

Das Sozialgericht hatte der Klage stattgegeben, weil die Mutter auch versichert gewesen wäre, wenn sie ihre Tochter ganz bis zur Schule gebracht hätte. Das LSG verweigerte dagegen die Anerkennung, weil der „Abweg“ der Klägerin nicht von § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII erfasst gewesen sei. Nach dieser Vorschrift sind Umwege auf dem Weg zur Arbeit geschützt, wenn Kinder damit „fremder Obhut“ anvertraut werden. Die Schulweggruppe hat aber das Kind der Klägerin nicht in diesem Sinn „in Obhut genommen“.