Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) will Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes liegt vor allem bei Diskriminierungen im Berufsleben (§ 2 AGG). Geschützt werden insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 AGG). Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass das Benachteiligungsverbot auch gegenüber Personen gilt, die sich auf eine Praktikumsstelle bewerben (BAG, Urteil vom 23.11.2023, Aktenzeichen 8 AZR 212/22). Dies folge aus § 26 Berufsbildungsgesetz, danach sind auch Praktikanten „Beschäftigte“ im Sinne dieses Gesetzes.
In dem konkret vom BAG entschiedenen Fall stellte das Gericht dann allerdings keinen Verstoß gegen Bestimmungen des AGG fest. Der Kläger, der sich erfolglos um ein Praktikum bei der Bundesagentur für Arbeit beworben hatte, habe keine hinreichenden Indizien vorgetragen, dass er bei der Auswahlentscheidung aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Grad der Behinderung von 40) unberücksichtigt geblieben sei.