Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen vor, wenn Bewerber um einen Arbeitplatz wegen beispielsweise ihres Alters, ihrer Religion oder einer Behinderung von Arbeitgebern bei Stellenbesetzungen benachteiligt werden (§§ 1, 15 AGG). Die Benachteiligung muss vom Betroffenen auch nicht explizit nachgewiesen werden. Es genügt das Vortragen von Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine solche sprechen. Solche Indizien können sich auch aus Formulierungen in Stellenanzeigen ergeben, etwa wenn damit geworben wird, dass es um einen Arbeitsplatz in einem „jungen, dynamischen Team“ gehe (zu dem ein älterer Kollege dann nicht passt).

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat nun in einem Fall entschieden, dass auch die ausdrückliche Suche nach einem „Digital Native“ eine Diskriminierung wegen des Alters darstellen kann (Urteil vom 18.1.2024, Az. Ca 191/23). Unter dem Begriff „Digital Native“ werde üblicherweise verstanden, dass die Person mit digitalen Technologien aufgewachsen ist. Der Begriff beziehe sich im üblichen Sprachgebrauch auf die jüngere Generation und grenze damit ab von den „Digital Immigrants“. Zu diesen zählte mit über 50 Jahren der abgelehnte Bewerber. Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung von 7.500 € zu (eineinhalb Monatsgehälter).