In einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (S 12 P 1455/23) ging es um die Höhe des zutreffenden Pflegegrads nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI). Nach erfolgter Begutachtung des Klägers durch eine vom Gericht beauftragte Pflegesachverständige war die beklagte Pflegekasse grundsätzlich bereit, Leistungen nach dem empfohlenen Pflegegrad 3 zu erbringen. Allerdings wollte sie dies erst ab dem 12.08.2022 tun, weil erst an diesem Tag der Antrag des Klägers eingegangen sei. Der von unserer Kanzlei anwaltlich vertretene Kläger hielt entgegen, er habe den Antrag schon vorab telefonisch gestellt und von der Beklagten ein Schreiben vom 02.08.2022 erhalten, in welchem ihm dies betätigt worden sei, verbunden mit der Übersendung eines noch auszufüllenden Formularvordrucks. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Antrag schon vor dem 02.08.2022 formlos gestellt wurde, weshalb Leistungen ab dem 01.08.2022 zu erbringen seien (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Beklagte erwiderte, derartige Eingangsbestätigungen mit Formularübersendung erfolgten immer taggleich, weshalb nur der 02.08.2022 als Tag des Leistungsbeginns akzeptiert werden könne. Weil aber der Kläger nachvollziehbar vortragen konnte, er sei auch schon im Juli 2022 faktisch pflegebedürftig gewesen, also bevor er den Antrag stellte, kam seiner Ansicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI zum Tragen. Dieser besagt, dass Leistungen vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren sind, wenn der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt wird. Nachdem sich das Gericht der Rechtsauffassung des Klägers vorläufig anschloss und ein entsprechendes Anerkenntnis der Beklagten anregte, konnte der Rechtstreit einvernehmlich zugunsten des Klägers erledigt werden.
Sozialrecht: Leistungsbeginn Pflegegrad – eine komplizierte Regelung
