Arbeitsrecht: Kündigung wegen Kurzzeiterkrankungen

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat am 21. März 2023 die Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, der in den letzten Jahren oft wegen Kurzzeiterkrankungen arbeitsunfähig war (Az.: 8 Ca 328/22). Der langjährige Mitarbeiter (geb. 1963) hatte zuvor mehr als dreißig Jahre gearbeitet, ohne Fehlzeiten aufzuweisen. Mit zunehmendem Alter häuften sich aber seine Ausfallzeiten, vor allem wegen verschleißbedingten Wirbelsäulenproblemen. Wegen der wirtschaftlichen Belastung durch die Aufwendungen für Lohnfortzahlung und der Störungen des Betriebsablaufs sprach der Arbeitgeber eine Kündigung zum 31.07.2023 aus. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung nicht für gerechtfertigt. Zwar sei mit weiteren krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen (negative Gesundheitsprognose) und auch die betrieblichen Beeinträchtigungen seien durchaus zu berücksichtigen. Angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit und des Umstands, dass die gesundheitlichen Probleme des Arbeitnehmers auch auf die körperlich schwere Tätigkeit zurückzuführen waren, sei die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Das Gericht berücksichtigte insoweit auch, dass der Beschäftigte absehbar in Rente gehen werde.