Sozialrecht: Neue Zustellungsfiktion Widerspruch und Klage

Wer eine Sozialleistung wie Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beantragt hat, muss leider oft lange warten, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung trifft. Diese ergeht dann in der Regel durch einen schriftlichen Verwaltungsakt, kurz: Bescheid. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, müssen Antragsteller dagegen zeitnah prüfen, ob sie mit der Entscheidung einverstanden sind oder gegen sie vorgehen wollen. Wie das möglich ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Entscheidung. Diese benennt die zuständige Behörde, bei der Widerspruch oder Klage einzureichen sind. Hierfür hat der Adessat des Bescheids aber nicht unbegrenzt Zeit, die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- bzw. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Bekanntgegeben ist ein Bescheid dann, wenn er in den „Machtbereich“ des Adressaten gelangt ist, typischerweise: in dessen Briefkasten eingeworfen wurde. Weil sich nicht immer genau feststellen lässt, wann dies geschah, wird in § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB X- eine gesetzliche Vermutung aufgestellt. Bis einschließlich 31.12.2024 lautete diese: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Seit dem 01.01.2025 gilt stattdessen, dass der Bescheid erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Hintergrund dieser Änderung ist das Postrechtsmodernisierungsgesetz, das im Sommer 2024 vom Gesetzgeber verabschiedet worden ist. Der Post werden nunmehr verlängerte Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Sendungen eingeräumt, entsprechend wurden die Vermutungsregelungen angepasst.

Übrigens: Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Fristablauf auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 64 Abs. SGG).