Scheidet ein Arbeitnehmer aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis aus, hat er Anspruch auf ein Zeugnis. Insbesondere bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch wird der Arbeitnehmer in der Regel ein sog. qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen, das auch auf sein Verhalten und seine Leistung eingeht. Üblicherweise werden am Schluss des Zeugnisses die Beendigungsgründe angegeben und dann noch Dank für die geleistete Arbeit, Bedauern über das Ausscheiden und gute Wünsche für die Zukunft ausgesprochen.
Nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2022 (9 AZR 146/21) hat der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch auf diese sog. Schlussformel. Die Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Zeugnisberichtigung wies das BAG in letzter Instanz ab und korrigierte damit ein Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
Zwar war auch das BAG der Meinung, dass eine Schlussformel die Chancen bei der Suche nach einem neuen Job verbessern würde. Jedoch seien Meinungsfreiheit und Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers als wichtiger zu bewerten denn die Berufsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Das Arbeitgeberinteresse, die Einstellung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht durch eine Schlussformel offenlegen zu müssen (die „negative Meinungsfreiheit“), wiege schwerer als das Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Floskel.
Das BAG folgte auch nicht der Argumentation, dass die Schlussformel aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten abzuleiten sei. Vielmehr enthalte § 109 Gewerbeordnung eine abschließende Regelung des erforderlichen Zeugnisinhalts, und dort wird eine Schlussformel nicht erwähnt.