Unfallbedingte Fehlzeiten erlauben keine Prognose für die Zukunft!
Häufig oder dauererkrankte Beschäftigte stellen für Arbeitgeber ein großes Problem dar. Eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ist aber nur möglich, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind und die Kündigung dadurch sozial gerechtfertigt ist.
In der ersten Stufe eines dreistufigen Prüfungsprozesses ist zunächst zu klären, ob eine negative Gesundheitsprognose vorliegt. Es müssen objektive Tatsachen vorliegen, welche weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Störungen des Betriebsablaufs bestehen als auch in den zu erwartenden Kosten für Entgeltfortzahlung liegen. In einer dritten Stufe ist dann im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung zu prüfen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen.
In einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 28. März 2023, Az. 4 Sa 659/22) hatte eine Arbeitnehmerin zwar im Jahr 2019 130 Fehltage, im Jahr 2020 60 Fehltage und im Jahr 2021 164 Fehltage. Trotzdem hat das LAG bereits die „erste Stufe“ als nicht erfüllt angesehen. Denn die Arbeitnehmerin hatte im Mai 2019 und im April 2020 jeweils Unfälle erlitten, die für einen erheblichen Teil der Fehlzeiten verantwortlich waren. Ohne die unfallbedingten Ausfallzeiten blieben in 2019 nur 28 Tage Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer Ursachen übrig, im Jahr 2020 waren es 10 Tage. Da auch die meisten Ausfälle in 2021 von Unfallfolgen herrührten, waren die Fehlzeiten somit keine geeignete Grundlage für eine negative Zukunftsprognose.