Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Viele Arbeitgeber kennen das Problem: ein Arbeitnehmer ist (oft überdurchschnittlich häufig und lange) arbeitsunfähig krank. Bevor aber nach sechs Wochen der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet, kommt der Mitarbeiter für einige Tage in den Betrieb zurück, um sich dann erneut krank zu melden. Geschieht dies wegen derselben Erkrankung, so muss der Arbeitgeber in der Regel kein Entgelt mehr zahlen und der Beschäftigte hat nur noch Anspruch auf das niedrigere Krankengeld von seiner Krankenkasse. Deshalb lassen sich Beschäftigte in solchen Fällen gern eine ärztliche „Erstbescheinigung“ über die weitere Arbeitsunfähigkeit ausstellen, um damit zu dokumentieren, dass sie nun wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig seien, auf dass erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe.

Mit Urteil vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 93/22) hat nun aber das BAG entschieden, dass die Vorlage einer neuen Erstbescheinigung noch nicht genügt, um eine Fortsetzungserkrankung auszuschließen. Der Arbeitnehmer habe in diesem Fall zusätzlich Tatsachen darzulegen, aus denen geschlossen werden kann, dass es sich tatsächlich um eine andere, d.h. neue Erkrankung handelt. Hierfür genüge selbst die Mitteilung der Diagnoseschlüssel (ICD-Codes) auf der AU-Bescheinigung noch nicht, denn eine Fortsetzungserkrankung könne auch vorliegen, wenn unterschiedliche Krankheitssymptome doch auf demselben Grundleiden beruhten.

Der Kläger hätte in dem vom BAG entschiedenen Fall deshalb gegenüber seinem Arbeitgeber konkret schildern müssen, welche gesundheitliche Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden hatten, und er hätte seine behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden müssen. Da er dies unter anderem aus datenschutzrechtlichen Günden abgelehnt hatte, bestand kein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.