Arbeitsrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkuft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität insbesondere im beruflichen Bereich verhindern oder beseitigen (§§ 1, 2 AGG). Es sieht bei Verstößen Entschädigung in Geld und Schadenersatz vor (§ 15 AGG). Wenn jemand eine Benachteiligung behauptet und für deren Vorliegen Indizien beweist, dann trägt die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen hat (§ 22 AGG).

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte ein schwerbehinderter Bewerber geklagt, weil das Bewerbungsgespräch für eine ausgeschriebene Stelle nur online durchgeführt wurde. Er sah sich wegen seiner Behinderung benachteiligt und verlangte deshalb eine Entschädigung. Das Gericht entschied mit Urteil vom 21.07.2022 (18 Sa 21/22) gegen den Kläger. Auch ein Online-Bewerbungsgespräch sei ein Bewerbungsgespräch. Für ein Vorstellungsgespräch sei es ausreichend, dass die fachliche und persönliche Eignung ermittelt werden kann. Das ist nach Meinung des Gerichts auch online möglich.

Der potentielle Arbeitgeber hatte alle Bewerber lediglich online zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Somit gab es keine Indizien dafür, dass gerade dem schwerbehinderten Bewerber schlechtere Chancen für das Vorstellungsgespräch eingeräumt worden sein könnten als anderen Bewerbern.