Sozialrecht: Angabe der aktuellen Anschrift ist erforderlich

Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, muss grundsätzlich seine Anschrift angeben.
Etwas anderes gilt nur, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder unmöglich ist, z.B. weil er obdachlos ist. Nennt er hingegen bewusst keine Wohnanschrift, so liegt kein zulässiges prozessuales Begehren vor. Dies entschied in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Hessische Landessozialgericht.

Ein Hartz IV-Bezieher legte Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht ein. Das erstinstanzliche Sozialgericht hatte ihn darauf hingewiesen, dass weder die Angabe einer ehemaligen Adresse noch die Angabe eines Postfachs genügten. Gebe er seine aktuelle Adresse nicht an, so sei sein Rechtsschutzbegehren unzulässig.

Die Richter des Landessozialgerichts verwarfen die Beschwerde als unzulässig. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setze im Regelfall die Mitteilung der aktuellen Anschrift voraus. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedürfe es, damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und somit der zuständige „gesetzliche Richter“ festgestellt werden könnten. Ferner sei die Adresse zur einwandfreien Identifizierung des Rechtsuchenden sowie aus Gründen des Kostenrechts erforderlich. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift könne nur ausnahmsweise dann entfallen, wenn die Angabe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar sei oder Obdachlosigkeit vorliege. Der Mann sei jedoch nicht obdachlos.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az.:  L 7 AS 177/21 B ER