Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock hat mit Urteil vom 14.09.2021 (Az. 2 Sa 26/21) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Regelung über unentgeltlich zu leistende Mehrarbeit auch dann wirksam sein kann, wenn das Gehalt des beschäftigten Arbeitnehmers mit 1.800 € brutto mtl. vergleichsweise gering ist.
Geklagt hatte ein Beschäftigter, der ein monatliches Bruttogehalt von 1800 Euro bei einer 40-Stunden-Woche bezog. In seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass monatlich bis zu zehn Stunden Mehrarbeit mit diesem Gehalt bereits abgegolten sind. Der Mitarbeiter hielt diese Klausel für unwirksam und verlangte vom Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden.
Der Arbeitgeber bestritt bereits, dass tatsächlich Überstunden geleistet worden seien. Zwar hatten der Kläger und sein Kollege das gemeinsame Büro von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgängig besetzt zu halten. Deswegen hätten aber keine Überstunden anfallen müssen, da die beiden Beschäftigten sich die Präsenzzeiten entsprechend aufteilen konnten.
Laut LAG konnte dies aber dahingestellt bleiben, da jedenfalls die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung zulässig war. Eine Pauschalabgeltung für maximal zehn Stunden Mehrarbeit im Monat sei in der arbeitsrechtlichen Praxis weit verbreitet und daher nicht ungewöhnlich. Zudem sei die Klausel transparent formuliert worden.
Auch könne eine solche Klausel grundsätzlich bei jeder Vergütungshöhe vereinbart werden. Erst wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, stelle sich die Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit.