Das Bundesarbeitsgericht hat sein erstes Urteil zu einem im Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Pandemie angestrengten Rechtsstreit gefällt. In dem Verfahren (5 AZR 211/21) ging es um die Klage einer Minijobberin. Das Nähmaschinengeschäft, in dem sie auf 450 € Basis beschäftigt war, musste während des ersten harten Lockdowns im April 2020 geschlossen bleiben. Obwohl sie deshalb nicht arbeiten konnte, machte die Klägerin 432 € an Lohn geltend.
Zu Unrecht, wie das BAG befand, übrigens abweichend von den Vorinstanzen. Die weitreichenden Geschäftsschließungen und ihre Auswirkungen gehörten in einer Phase, in der große Teile des öffentlichen Lebens zwangsweise ruhten, nicht zum Betriebsrisiko von Arbeitgebern. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei hier auf einen hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage zurückzuführen. Dass Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, sei zwar eine Lücke im Sozialversicherungssystem. Hieraus lasse sich aber keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers ableiten.