Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung bei einheitlichem Verhinderungsfall

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat mit Urteil vom 16.12.2025 die Berufung eines Arbeitnehmers zurückgewiesen (Az.: 5 Sa 154/23). Dieser war nach einem Arbeitsunfall am 02.03.2022 wegen Knieproblemen bis 18.04.2022 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 19.04.2022 machte er eine neue Erkrankung wegen Rückenschmerzen geltend und verlangte für diese Entgeltfortzahlung, was sein Arbeitgeber ablehnte.

Das LAG hat das klagabweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) kann ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen erhalten, wenn er ohne Verschulden arbeitsunfähig erkrankt ist. Diese sechs Wochen waren nach dem Arbeitsunfall vom 02.03.2022 am 18.04.2022 bereits vorüber. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist die Entgeltfortzahlung auch dann auf sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Erkrankung hinzutritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit auslöst. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Erkrankung erneut Arbeitsunfähigkeit auslöste. Liegt zwischen den beiden Arbeitsunfähigkeitszeiten lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende, so ist dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Beginn und Ende der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit dieses Indiz zu entkräften. Dies ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen.