Arbeits- und Sozialrecht: Änderung bei der Teilrente

Viele Beschäftigte haben längst Anspruch auf eine Altersrente und arbeiten trotzdem weiter, weil sie gebraucht werden, weil ihnen die Arbeit Freude macht oder weil sich das finanziell lohnt. In den letzten Jahren haben viele von ihnen einen Trick genutzt: Sie haben die Rente nicht als volle Rente beantragt, sondern als „Teilrente“ von 99,99 %. Der Grund liegt im Krankengeld. Wer gesetzlich versichert ist und länger krank wird, bekommt nach sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse. Nach der bisherigen Fassung von § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet dieser Anspruch aber, sobald jemand eine Vollrente wegen Alters bezieht. Eine Teilrente hat den Anspruch bisher nicht beendet. Mit einer Teilrente von 99,99 % bekam man also praktisch die ganze Rente und blieb trotzdem bei Krankheit durch Krankengeld abgesichert. Für den fehlenden Hundertstelprozentpunkt verzichtete man nur auf wenige Cent im Monat.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 ändert in Art. 1 Nr. 20 genau diese Vorschrift. Künftig endet der Krankengeldanspruch mit dem Beginn einer „Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung“. Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2027.

Einfach gesagt: Eine Teilrente von 99,99 % zählt beim Krankengeld künftig wie eine Vollrente. Krankengeld gibt es nur noch, wenn die Teilrente höchstens zwei Drittel der Vollrente beträgt, also etwa 66,66 % oder weniger.

Wer über den 1. Januar 2027 hinaus eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln bezieht, verliert also nach dem Gesetzeswortlaut den Krankengeldschutz. Bei längerer Krankheit gibt es dann nach dem Ende der Lohnfortzahlung kein Krankengeld mehr, sondern nur noch die Rente. In dem uns vorliegenden Gesetzestext haben wir keine Übergangsregelung und keinen Bestandsschutz für bereits laufende 99,99 %-Teilrenten gefunden. Man sollte sich also nicht darauf verlassen, dass bestehende Renten ausgenommen sind.

Man muss deshalb abwägen. Mit einer Teilrente bis zwei Drittel bleibt das Krankengeld erhalten, dafür wird rund ein Drittel der Rente vorerst nicht ausgezahlt. Ganz verloren ist dieser Teil nicht: Für den nicht genutzten Teil der Vollrente gibt es später Zuschläge. Wenn die Rente einen Abschlag enthält, wird der bisher nicht genutzte Anteil bei einer späteren Erhöhung geringer oder gar nicht gekürzt. Wer dagegen die volle Rente möchte, verzichtet auf das Krankengeld und sollte prüfen, ob er anders vorsorgen kann, zum Beispiel über Rücklagen oder eine private Absicherung.

Unsere Empfehlung: Wer heute eine hohe Teilrente bezieht und weiterarbeitet, sollte vor dem 1. Januar 2027 prüfen, welcher Rentenanteil für ihn der richtige ist. Die Höhe kann man bei der Rentenversicherung für die Zukunft ändern lassen.