Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 entschieden, dass eine private Rehaklinik die Aufnahme einer blinden Patientin ablehnen durfte, weil deren Betreuung einen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht hätte.
Die Frau sollte nach einer Knieoperation eine Anschlussrehabilitation in einer privaten Klinik antreten. Die Klinik lehnte die Aufnahme jedoch ab, weil sie den zusätzlichen Betreuungsbedarf aufgrund der Blindheit der Patientin nicht leisten wollte. Die Frau sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung und verlangte Schadensersatz sowie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ohne Erfolg: Der BGH stellte klar, dass private Anbieter zwar Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren dürfen. Das AGG verpflichte sie jedoch nicht dazu, auf eigene Kosten besondere Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen bereitzustellen. Solche Leistungen seien grundsätzlich Aufgabe der Sozialleistungsträger und würden von der Allgemeinheit finanziert.
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Diskriminierungsschutzes im Privatrecht: Nicht jede Ungleichbehandlung aufgrund einer Behinderung führt automatisch zu einem Entschädigungsanspruch. Entscheidend ist, ob von privaten Anbietern zusätzliche, kostenintensive Unterstützungsleistungen verlangt werden können.
BGH, Urteil vom 21.05.2026 – III ZR 56/25