Zivilrecht (AGG): Zu alt für eine Kreditkarte?

Ein fast 90jähriger pensionierter Richter wollte bei einer Bank eine Kreditkarte beantragen. Die Bank lehnte mit der Begründung ab, er sei dafür zu alt. Er habe ein hohes Sterberisiko und im Falle seines Ablebens könnten die Erben möglicherweise seine Schulden nicht ausgleichen.

Der Jurist hielt dies für einen Verstoß gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz -AGG- niedergelegte Diskriminierungsverbot, das ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sanktioniert. Er erhob deshalb Klage und beantragte eine angemessene Entschädigung (§ 21 Abs. 2 S. 3 AGG i.V.m. § 1 AGG). Das Amtsgericht Kassel und in zweiter Instanz das Landgericht Kassel (Az.: 4 S 139/23) gaben ihm recht und setzten den von der Beklagten zu zahlenden Betrag rechtskräftig auf 3.000 € fest.