Das Amtsgericht München (Urteil vom 29.4.2024, Az.: 231 C 10607/24) hatte über eine Klage gegen einen Autovermieter zu entscheiden. Dieser hatte in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel aufgenommen, dass der Mieter für jeden Teil- oder Vollkaskoschaden eine Selbstbeteiligung von 500 € zu tragen habe. Weil es während der Mietzeit einen Steinschlagschaden an dem Fahrzeug gegeben hatte, buchte die Autovermietung dem Kläger 500 € von seinem Kreditkartenkonto ab. Dieser wehrte sich dagegen und bekam vor dem Amtsgericht Recht, weil er den Schaden nicht verursacht habe. Steinschlagschäden stellten ein zufälliges und unabwendbares Ereignis dar. Durch die Regelung in den AGB werde der Kunde unangemessen benachteiligt, deshalb sei die Klausel unwirksam.
Verkehrsrecht: Haftung bei Schaden am Mietwagen
