Wenn es in Arbeitsverhältnissen zu Problemen kommt, wirkt sich das häufig auch auf den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer aus. So auch in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 03.06.2025, Az.: 9 AZR 104/24): der Beschäftigte war von Januar bis Ende April 2023 durchgehend krankgeschrieben. Weil das Arbeitsverhältnis nach Arbeitgeberkündigung durch gerichtlichen Vergleich zum 30.04.2023 endete, konnte er den für diesen Zeitraum zustehenden Urlaub nicht in Anspruch nehmen.
Im Vergleich wurde trotzdem formuliert, der Urlaub sei „in natura gewährt worden“. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses klagte der Arbeitnehmer erneut und forderte für sieben Arbeitstage Urlaubsabgeltung. Das BAG erklärte den (faktisch mit dem abgeschlossenen Vergleich erklärten) Verzicht auf die sieben Tage Urlaub für unwirksam (§ 134 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Ein Verzicht auf zustehenden Erholungsurlaub sei erst nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, weil er sich dann in einen Geldanspruch umwandele. Während eines noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses kann auf den Mindesturlaub dagegen nicht verzichtet werden.
