Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat entschieden, dass eine Frau muslimischen Glaubens nicht aus religiösen Gründen mit einer Vollverschleierung – einem Niqab – Auto fahren darf. Dies verstoße gegen das in § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordung geregelte Verhüllungsverbot (Urteil vom 19.01.2026 – Az.: 13 S 1456/24). Die Vorschrift soll die Identifizierbarkeit von Fahrern bei automatisierten Verkehrskontrollen, wie etwa Geschwindigkeitsmessungen, sicherstellen. Die sechsfache Mutter hatte argumentiert, sie sei aus familiären und beruflichen Gründen auf ihren Pkw angewiesen und das Verhüllungsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff in ihre religöse Freiheit. Laut VGH hat aber die Straßenverkehrordnung der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrteilnehmer Vorrang vor der Religionsfreiheit eingeräumt, was nicht zu beanstanden sei.
Die Klägerin hat nach dem Urteil auch keinen Rechtsanspruch auf eine zwingend zu erteilende Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das Landesverkehrsministerium, welches eine solche Ausnahmegenehmigung abgelehnt hatte, muss allerdings hierüber erneut entscheiden und im Rahmen der Ermessensausübung zusätzliche Faktoren berücksichtigen.
