Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.01.2023 (Az.: 13 Sa 1007/22) die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin für gerechfertigt erklärt und damit die entsprechende erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Die Reinigungskraft hatte sich für ca. zehn Minuten zum Kaffeetrinken in ein benachbartes Café begeben, ohne sich beim Verlassen der Betriebsstätte am Zeiterfassungsterminal auszubuchen. Was zunächst als vergleichsweise geringes Vergehen angesehen werden könnte, das auch mit einer Abmahnung ausreichend sanktioniert wäre (insbesondere bei einer langjährigen und zudem schwerbehinderten Mitarbeiterin), bekam nach Einschätzung des Gerichts dadurch besonderes Gewicht, dass die Frau das Vergehen dann auch noch beharrlich leugnete, als sie vom Arbeitgeber zur Rede gestellt worden war. Erst als ihr Beweisfotos gezeigt werden sollten, gestand sie ein, nicht wie behauptet im Keller gewesen zu sein.
Hierin sahen die Richter einen irreparablen Vertrauensbruch, zugleich war damit auch eindeutig festgestellt, dass die Mitarbeiterin das Ausstempeln nicht lediglich vergessen hatte. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Auch das bei der Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter zu beteiligende Integrationsamt hatte der Maßnahme zugestimmt.
