Arbeitsrecht: Probezeit und Kündigung bei befristeter Beschäftigung

Wenn beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages eine Probezeit von längstens sechs Monaten vereinbart wird, kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer kurzen Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Az.: 2 AZR 160/24) war das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf ein Jahr befristet und die vereinbarte Probezeit betrug vier Monate. Im letzten Monat der Probezeit kündigte der Arbeitgeber mit der Zweiwochenfrist. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die vereinbarte Probezeit sei mit vier Monaten unverhältnismäßig lang gewesen für das nur auf ein Jahr angelegte befristete Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Deshalb sei jedenfalls die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB einzuhalten gewesen (vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats). Zudem müsse die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, da bei einer zulässigen verhältnismäßigen Probezeit von drei Monaten die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz sich auf diese Zeit verkürze.

Das BAG hat zum einen dem Berufungsgericht widersprochen, das für die Bestimmung der maximal zulässigen Probezeit von einem Regelwert von 25% der Gesamtdauer der Befristung ausgegegangen war. Es sei immer eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Das beklagte Unternehmen habe einen planmäßigen Einarbeitungszeitraum von 16 Wochen dargelegt, die Probezeit von vier Monaten sei somit noch verhältnismäßig. Zum anderen gebe es auch keine Rechtsgrundlage für eine Verkürzung des Sechs-Monats-Zeitraums, den § 1 Abs. 1 KSchG festlegt. Erst danach ist eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. Die Klage hatte somit keinen Erfolg.