Ein im Jahr 2023 geborenes Mädchen kam mit einem schweren Herzfehler zur Welt. Von der Pflegekasse wurde der Pflegegrad 2 festgestellt und das danach zustehende Pflegegeld gewährt. Ab dem 01.02.2025 stellte die Pflegekasse die Zahlung ein, weil sich der Gesundheitszustand des Kindes zwischenzeitlich gebessert habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb zwar letztlich erfolglos, weil die Besserung bestätigt wurde. Für die durch unsere Kanzlei vertretenen Eltern lohnte sich das Verfahren dennoch. Nach Hinweis auf die geltende Rechtslage (aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG) erklärte sich die Pflegekasse bereit, für die Dauer des Widerspruchsverfahrens – konkret die Monate Februar bis August 2025 – das Pflegegeld der Stufe 2 weiterzuzahlen. Das bedeutete für die (rechtsschutzversicherten) Eltern eine Nachzahlung von mehr als 2.000 €.
Sozialrecht: Auch ein erfolgloser Widerspruch kann sich lohnen
